1 Vermietung
1.1 Wohnungen und Einfamilienhäuser können nur an Mitglieder der Baugenossenschaft Grafenwis vermietet werden. Für die Mitgliedschaft und die Aufnahme neuer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Art. 7 der Statuten vom September 2014.
1.2 Bei der Vermietung von Wohneinheiten gelten folgende Richtlinien:
1.2.1 3.5 Zimmerwohnungen können an Einzelpersonen vermietet werden
1.2.2 Alle anderen Wohnungen und Häuser werden primär an Familien mit Kindern vermietet.
1.2.3 Bei Neuvermietungen darf die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um eins überschreiten.
1.3 In einzelnen Fällen entscheidet der Vorstand
Grundsätze zur Vermietung:
3a Die Genossenschaft vermietet ihre Wohnungen gemäss den nachfolgenden Prioritäten
1. Aktive Mitarbeiter/innen von Bundesbetrieben im Zuständigkeitsbereich des ETH-Rates und der allgemeinen Bundesverwaltung, der Swisscom, der Post, der SBB und der RUAG;
2. Aktive Mitarbeiter/innen von Organisationen, die der Pensionskasse PUBLICA angeschlossen sind;
3. Pensionierte Personen Prioritäten 1 und 2;
4. Bewerber/innen im Zusammenhang mit Art 4 Abs 3b;
5. Übrige Bewerber/innen.